Schützenverein Kaufungen e.V.
Satzung des Schützenvereins Kaufungen 1968 e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Kaufungen 1968”.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Kaufungen.
Seit dem 20.03.1968 gehört der Verein dem Landessportbund Hessen e.V. und dem Hessischen Schützenverband an. Er erkennt die Sportordnungen an.
Der Schützenverein Kaufungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports als Freizeitsport.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Schießsports als Leibesübung und die Pflege des traditionellen Schützenwesens verwirklicht. Dazu wird der Schießsport auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten betrieben. Der Jugend soll dabei in ganz besonderer Weise eine sorgfältige Erziehung zur demokratischen Weltanschauung zu teil werden.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins und die Sportordnung anerkennt.
Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Bestehen gegen die Aufnahme eines Mitgliedes Bedenken, kann diese durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder versagt werden.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung bis zum 30.09. jeden Jahres an den Vereinsvorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgte, der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, dass das Mitglied wiederholt oder schwer gegen die Satzung oder einen Beschluss der Vereinsorgane verstoßen hat. Auch wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins bzw. den Ruf des Vereins gefährdet, kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss wird vom Vereinsrat ausgesprochen und ist aktenkundig zu machen.
Vor jeder Entscheidung ist der Auszuschließende zu hören und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Beitragszahlung für das Kalenderjahr.
Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Beiträge, Eintrittsgelder, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen, soweit sie nicht vorbehaltlich Eigentum des Mitglieds sind, werden nicht zurückerstattet.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
2. der Vorstand
3. der Vereinsrat
4. die Vereinsausschüsse (gewählt in den Versammlungen)
5. die Funktionsbeauftragten
§ 9
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
Jugendliche Mitglieder sind erst ab dem 14. Lebensjahr und ausschließlich bei der Wahl des Jugendleiters stimmberechtigt.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Änderung des Vereinszweckes, sowie Auflösungsbeschlüssen ist die Zustimmung aller Mitglieder, auch der nicht anwesenden erforderlich.
§ 10
Der Vorstand, der Vereinsrat, die Vereinsausschüsse, sowie die Inhaber einer Stellung im Verein üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich die entstehenden Reisekosten, Tagegelder und Repräsentationskosten werden vergütet.
§ 11
Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn 2/3 der Mitglieder dies beantragt oder die Mitgliederzahl unter 10 herabsinkt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar oder ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen im Ort Kaufungen gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 12
Die Schulden- und Schadenshaftung regelt sich nach § 31 BGB. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 13
Der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand
· 1. Vorsitzender,
· 2. Vorsitzender,
· Schriftführer und
· Schatzmeister
sowie dem erweiterten Vorstand
· Jugendleiter
· Sportleiter Kugel- und andere Disziplinen
· Sportleiter Bogendisziplinen.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht einstimmig durch Zuruf anders gewünscht. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
§ 14
Zum Vereinsrat gehören außer den Vorstandsmitgliedern:
· 2. Schatzmeister
· 2. Schriftführer
· 2. Jugendleiter
· 2. Sportleiter Kugel- und andere Disziplinen
· 2. Sportleiter Bogendisziplinen.
Diese Mitglieder sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren neu zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vereinsrat wird nach Bedarf einberufen. Die Aufgaben bestehen in der Vorbereitung und Beratung über Vereinssachverhalte. In dringlichen Fällen können Entscheidungen getroffen werden, die nicht hauptsächlich Gegenstand einer Mitgliederversammlung sind. Die Entscheidungen sind jedoch in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und genehmigen zu lassen. Die Versammlung des Vereinsrates ist in gleicher Weise wie die Mitgliederversammlung zu Protokoll zu bringen und zu beurkunden.
§ 15
Die Sportleiter bzw. ihre Stellvertreter sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Schießtage im Rahmen der Sportordnung verantwortlich.
§ 16
Der 1. und 2. Kassenprüfer haben im lfd. Geschäftsjahr mindestens einmal die Kasse zu überprüfen und dies aktenkundig zu machen. Die Kassenprüfer wechseln in der Reihenfolge, dass jeweils der 1. Kassenprüfer den 2. Kassenprüfer im ersten Jahr nach dessen Wahl in sein Aufgabengebiet einweist und nach Prüfung der Rechnung und Verlesung des Kassenberichtes in der Jahreshauptversammlung ausscheidet. Der nachrückende Kassenprüfer wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet auf Antrag der Kassenprüfer die Mitgliederversammlung.
§ 17
Alle Inhaber anderer Stellungen im Verein werden in den jeweiligen Versammlungen gewählt. Die Wahl und die jeweiligen Aufgaben sind im Protokollbuch festzuhalten.
§ 18
Im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung zu Beginn des Jahres statt. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in der Kaufunger Woche sowie auf der Vereinswebsite veröffentlicht. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.
Vorstands- und Vereinsratssitzungen werden nach Bedarf einberufen.
Mitgliederversammlungen werden ebenfalls einberufen, wenn das Interesse des Vereins oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Über die Versammlungen und die Beschlüsse ist ein Protokollbuch zu führen. Das Protokoll ist durch Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers zu beurkunden.
§ 19
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeiten werden in den Versammlungen der Mitglieder durch Beschluss festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Erhebung von Zuschüssen und sonstigen Unkostenbeiträgen beschließen, deren Höhe und Fälligkeit sie mit dem Beschluss festsetzt.
Kaufungen, 30. August 2024